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Öffentliche Bekanntmachung
Waldflurbereinigung Lispenhausen VF2598
Überleitungsbestimmungen
im Flurbereinigungsverfahren
Waldflurbereinigung Lispenhausen (VF 2598) Gz.: 2-HR-05-25-98-01-B-0005#002
Vorbemerkung
Aufgrund des § 62 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung regeln die nachstehenden Bestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört wurde, die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
Diese Bestimmungen können, insoweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von An-trägen an die Flurbereinigungsbehörde angeben, durch abweichende Vereinbarung unter den Beteiligten ersetzt werden. Dies trifft ins-besondere auf die im Rahmen der Abfindungsverhandlungen zwischen den Beteiligten und der Flurbereinigungsbehörde getroffenen Regelungen zu. Die Flurbereinigungsbehörde kann in besonderen Fällen auch von Amts wegen oder auf Antrag die nachfolgend festgesetzten Zeit-punkte abändern.
Die Überleitungsbestimmungen kommen erst mit dem Tage zur Anwendung, an dem die Flurbereinigungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG anordnet. Sie sind Bestandteil dieser Anordnung.
Besitzübergang auf die Landabfindung
§ 1 Neue Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren
Unbeschadet etwa noch verbliebener Einwendungen/ Widersprüche, die später gegen den bekannt zu gebenden Flurbereinigungsplan und seiner Nachträge noch vorgebracht werden, gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Landabfindungen zum Stichtag der Besitzeinweisung am 01.06.2025 auf die neuen Besitzer/innen über.
Eine Weiterbewirtschaftung der bisherigen, nicht wieder zugeteilten Grundstücke ist nicht zulässig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird. Soweit gemeinschaftliche Anlagen in Frage kommen, tritt an die Stelle des neuen Grundstücksempfängers/ der neuen Grundstücksempfängerin die Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes.
1.1 Landwirtschaftliche Grundstücke
Regelungen für den zeitlichen Übergang von Besitz und Nutzen landwirtschaftlicher Grundstücke sind entbehrlich, da diese im Rahmen dieses Waldflurbereinigungsverfahrens nicht den Besitzer wechseln.
1.2 Forstwirtschaftliche Grundstücke
Die Wertermittlung für Waldgrundstücke einschl. des Holzbestandes erfolgte auf Veranlassung der Flurbereinigungsbehörde durch Sachverständige. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind/werden in Verzeichnissen nach-gewiesen. Sofern kein Holzeinschlag vereinbart ist oder im Einzelfall abweichende Regelungen zum Einschlag oder zur Abräumung getroffen wurden, erfolgt der Besitzübergang von Waldflächen zum 01.06.2025.
1.3 In Anbetracht möglicher Widersprüche gegen die Besitzeinweisung oder den Flurbereinigungsplan darf der Holzbestand ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nicht ausgeästet oder entfernt wer-den, um die dadurch entstehenden Einflüsse auf die Ergebnisse der Wertermittlung im weiteren Verfahren berücksichtigen zu können.
1.4 Ein Baum gehört zu dem Grundstück, in welchem der Stamm aus der Erde kommt. Schneidet die neue Grundstücksgrenze durch den Stamm oder ist der Stamm so schief gewachsen, dass die Baumkrone stark überhängt, so entscheidet die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall über die zukünftige Nutzung bzw. Ausgleiche in Holz- oder Geldwerten.
1.5 Ist es aus Gründen des Ausbaues des Wege- und Gewässernetzes unumgänglich, Holzpflanzen zurückzusetzen oder zu beseitigen, so darf dies nur auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen. Das anfallende Holz steht nur dann dem/der bisherigen Eigentümer/in zu, wenn der Baumbestand außerhalb des künftigen Wege- oder Gewässergrundstücks steht, andernfalls der Teilnehmergemeinschaft. In ersteren Fall erhält der /die Vorbesi-zer/in den ermittelten Wert von der Teilnehmergemeinschaft oder kann das Holz selbst verwerten.
1.6 Für Waldgrundstücke wird auf die Sonderbestimmungen des § 85 FlurbG verwiesen. Danach bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bis zur Ausführungsanordnung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
§ 2 Feldgehölze, Obstbäume, Beerensträucher, sonstige Bestandteile von Grundstücken
2.1 Der Besitz an den Obstbäumen und Beerensträucher geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf den Empfänger/die Empfängerin der Landabfindung über. Die Ernte steht für das Jahr 2024 noch dem/der bisherigen Besitzer/in bzw. Eigentümer/in zu.
2.2 Gemäß § 50 FlurbG hat der/die Empfänger/in der Landabfindung Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmäler sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, zu übernehmen.
2.3 Jegliche Abholzung, Beseitigung oder Veränderung von Bäumen, Hecken, Feldgehölzen, bewachsenen Rainen und Böschungen an Wasserläufen und Wegen sind nur mit besonderer Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neugestaltungsaussage des Wege- und Gewässer-planes mit landschaftspflegerischem Begleitplan gestattet. Widrigenfalls werden Ersatzpflanzungen auf Kosten des Zuwider-handelnden durchgeführt.
2.4 Für die in Nr. 2.1 genannten Holzpflanzungen – soweit sie nach Sachverständigen-gutachten einen wirtschaftlichen Wert haben – hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem/der Empfänger/in der Landabfindung eine angemessene Erstattung verlangen. Die v. g. Holzpflanzungen, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, hat der/ die Empfänger/in der Landabfindung ohne Wertausgleich zur Nutzung und Pflege zu übernehmen.
Dem/der bisherigen Eigentümer/in kann ein Wertausgleich in Geld nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden.
2.5 Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten ist, zum Schutze von Pflanzen und Tieren im Außenbereich, in der Zeit vom 01. 03. bis zum 30.09. Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzutrennen.
§ 3 Zäune, Einfriedigungen, Stützmauern, Unrat, Ablagerungen, Holzlagerplätze
3.1 Zäune und andere Einfriedigungen sowie Holzlagerungen, die den Besitzer wechseln hat im Allgemeinen der/die Vorbesitzer/in bis zum 01.06.2025 zu entfernen, andern-falls werden sie ohne Entschädigung dem/der Grundstücksempfänger/in zufallen.
3.2 Zäune und andere Einfriedigungen, welche durch den neuen Grundstückszuschnitt versetzt/ anzupassen oder zu beseitigen sind, ebenso Unrat und Ablagerungen von Materialien aller Art hat der/ die Vorbesitzer/in bis zum 01.06.2025 zu entfernen, andernfalls werden sie im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten des Vorbesitzers beseitigt.
3.3 Stützmauern sind wesentliche Bestandteile des Grundstückes und gehen daher mit diesem über. Sie dürfen zur Meidung von Schadensersatzpflicht dem/der Vorbesitzer /in und Empfänger/in weder beschädigt noch ohne Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde entfernt werden.
3.4 Erd-, Kompost-, Steinhaufen und ähnliches bleiben bis zum 01.06.2025 zur Verfügung des/der Vorbesitzers/Vorbesitzerin und gehen danach unentgeltlich in das Eigentum des/der Grundstücksempfängers/ Grundstücksempfängerin über. Lehnt der/die Grundstücksempfänger/in eine Übernahme ab, so hat der Vorbesitzende das Material bis zum o.g. Zeitpunkt zu entfernen, andernfalls wird es im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten des/ der Vorbesitzers/ Vorbesitzerin beseitigt.
§ 4 Regelungen der Pachtverhältnisse
Hierfür gelten die §§ 70 und 71 FlurbG. Dies bedeutet:
4.1 Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.
4.2 Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem/der
Pächter/in die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis
zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.
4.3 Über den Ausgleich des Wertunterschiedes und die Auflösung des Pachtvertrages entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht nur auf Antrag.
4.4 Der Antrag auf Auflösung des Pachtvertrages kann nur vom Pächter gestellt werden.
4.5 Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Pächter und Verpächter eine abweichende
Regelung getroffen haben.
§ 5 Einbeziehung alter Wege und Wasserläufe
Sofern kein Vorwegausbau erfolgte, können die bisherigen Wege weiter benutzt werden und die Überfahrtsrechte bleiben bestehen, bis die im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Wege fertiggestellt sind.
Wann die neuen Anlagen benutzt werden dürfen, wann ferner die alten Wegeüberfahrten und Gewässer eingezogen werden, setzt die Flurbereinigungsbehörde jeweils fest.
§ 6 Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen
Die gemeinschaftlichen Anlagen im Verfahrensgebiet sind im Allgemeinen bereits ausgebaut. Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich daher lediglich auf Restausbauvorhaben und ggf. zusätzlich erforderliche Anlagen, die derzeit noch nicht absehbar sind.
6.1 Die gemeinschaftlichen Anlagen werden nach Maßgabe des genehmigten Bauentwurfs durch die Teilnehmergemeinschaft ausgebaut. Die Bauaufsicht obliegt der zu-ständigen Flurbereinigungsbehörde. Sie entscheidet über die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten sowie über die Art und Weise des Ausbaues im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Sie wird bei Abwesenheit gegen-über den Beteiligten durch den Vorsitzen-den des Vorstandes vertreten. Dieser hat ihn von allen Schwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
6.2 Um den sachgemäßen Ausbau der Wege, Gewässer und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen zu ermöglichen, sind die Grundstücksbesitzer/innen folgenden Beschränkungen unterworfen und zu folgen-den Leistungen verpflichtet:
a) Sie müssen das Betreten ihrer Grundstücke dulden. Bei Ausführung von massiven Bauten oder Erdarbeiten müssen sie die Anfuhr und Ablagerung von Baumaterialien sowie die Anlegung von Notbrücken, Notwegen und Notgräben auf ihren Grundstücken dulden. Jedoch soll für die Betroffenen der frühere Zustand – soweit dies möglich ist – wiederhergestellt wer-den.
b) Die vorübergehende Ablagerung von Erde, Steinen, Wurzelstöcken, Strauchwerk und dergl. auf den angrenzenden Grundstücken ist – soweit dies durch den Ausbau der Wege und Gewässer nötig wird – von dem Grundstücksbesitzer/ der Grundstücksbesitzerin zu dulden.
c) Der beim Ausbau freiwerdende Boden darf von niemanden ohne weiteres weggefahren oder verwendet werden; er wird viel-mehr den Teilnehmern/Teilnehmerinnen, die ihn zur Instandsetzung ihrer Grundstücke brauchen, durch die Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellt, andern-falls durch die Teilnehmergemeinschaft beseitigt.
d) Die Ablagerung von aus den Grundstücken der Beteiligten herrührenden Steinen, Wurzelstöcken, Quecken und dergl. auf den Anlagen ist untersagt.
e) Zu den während des Ausbaues als notwendig erkannten Abänderungen in der Begrenzung der gemeinschaftlichen Anlagen sowie auch zur nachträglichen Anlage von Wegen, Gewässern und sonstigen An-lagen müssen die Empfänger/innen der angrenzenden Grundstücke den erforderlichen Grund und Boden zur Verfügung stellen. Die Regelung und Entschädigung hier-für trifft der Flurbereinigungsplan bzw. ein Nachtrag zu diesem.
§ 7 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Überleitungsbestimmungen führen zum Schadensersatz. Nach § 137 FlurbG können die
obigen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sofern mit der Flurbereinigungsbehörde Regelungen getroffen wurden, die von diesen allgemeinen Überleitungsbestimmungen abweichen, so gehen diese Regelungen den Überleitungsbestimmungen vor. Ebenso gehen abweichende, jedoch ein-vernehmlich getroffene Vereinbarungen zwischen Vorbesitzer/in und Grundstücksempfänger/in – sofern sie sich nicht ein-vernehmlich auf Dritte auswirken – diesen Überleitungsbestimmungen vor.
Rotenburg, den 25.03.2025
Für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft:
gez. Neumann
gez. Werner
gez. Eckhardt
Für die Flurbereinigungsbehörde:
gez. Fisahn
(Verfahrensleiter)
gez. Neubauer
(SB Bodenord-nung)