Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

11. Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen


Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10. August 1997 (GVBI. I S. 370) in der zurzeit gültigen Fassung wird durch den Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda folgende Rechtsverordnung erlassen:

Artikel I

§ 1 wird wie folgt ergänzt:

Ziffer 4.Bei Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsordnung hinaus darf das frei vereinbarte Entgelt als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.


§ 2, Abs. 1, Ziffer 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst:

Ziffer 1.Der Grundpreis beträgt    
3,90 €
Ziffer 2.

Der Fahrpreis pro km an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beträgt 

Der Fahrpreisanzeiger schaltet jeweils um Einheiten von 0,10 € weiter.

2,50 €

Der Fahrpreis pro km in den übrigen Zeiten beträgt

Der Fahrpreisanzeiger schaltet jeweils um Einheiten von 0,10 € weiter.
2,60 €
Ziffer 3.

Wartezeit pro Stunde an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beträgt (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)

Der Fahrpreisanzeiger schaltet jeweils um Einheiten von 0,10 € weiter.

35,00 €

Wartezeit pro Stunde in den übrigen Zeiten beträgt (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)

Der Fahrpreisanzeiger schaltet jeweils um Einheiten von 0,10 € weiter.

39,00 €


Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

(2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 10.03.2025

Der Magistrat

gez. Weber
Bürgermeister