Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

über die Vornahme von örtlichen Vermessungsarbeiten und über das Betreten von Grundstücken


Anlässlich der Vermessung L 3226 Lispenhausen - Schwarzenhasel in der

Gemeinde Rotenburg a. d. Fulda Lagebezeichnung L 3226

Gemarkung Lispenhausen-Schwarzenhasel         Flur 1,2,3,5,2,4,6,8    Flurstück(e) siehe Anlage

ist es voraussichtlich erforderlich, die o.g. Grundstücke zu betreten. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus dem § 22 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

Die Arbeiten werden in der 38. KW beginnen.

Es ist Ihnen freigestellt, während der Vermessung zugegen zu sein. Eine Teilnahme ist jedoch nicht erforderlich. Kosten, die durch die Teilnahme an der Vermessung entstehen, können nicht erstattet werden.

Sofern an einer Grundstücksgrenze Grenzpunkte festgestellt und abgemarkt werden, wird das Ergebnis durch öffentliche Bekanntmachung oder den Grundstückseigentümern in Form eines Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheides bekanntgegeben. Vorher wird Gelegenheit zur Anhörung gegeben.

Die Grundstückseigentümer werden gebeten,

  • unterirdische Anlagen und Leitungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telefon) bei Beginn der Vermessung anzuzeigen, um Beschädigungen oder Zerstörungen vorzubeugen.
  • dafür zu sorgen, dass die Grundstücke während des gesamten Zeitraumes der Vermessung zugänglich sind.

 

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

 

Homberg (Efze)

 

09.09.2024

(Vermessungsstelle)

 

(Ort)

 

(Datum)

 

 

Auszug aus dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)

 

§ 22 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.