Rathaus & PolItik

Öffentliche Bekanntmachung

III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Sitzung vom 11. Mai 2023 für die Friedhöfe der Stadt Rotenburg a. d. Fulda und der Stadtteile Lispenhausen und Braach folgende III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01. November 2018 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt

Rotenburg a. d. Fulda:

  1. Friedhof Rotenburg-Neustadt
  2. Friedhof Rotenburg-Altstadt
  3. Friedhof Rotenburg-Lispenhausen
  4. Friedhof Rotenburg-Braach

 

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

Gemäß § 72 HGO wird eine Friedhofskommission für die Friedhöfe in Rotenburg a. d. Fulda gebildet. Für die Friedhöfe in Lispenhausen und Braach wird jeweils ein Friedhofsausschuss gebildet.

 

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(2)  Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  1. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rotenburg a. d. Fulda bzw. der Stadtteile Lispenhausen und Braach waren oder
  2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder
  3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder der Stadtteile Lispenhausen und Braach beigesetzt werden oder
  4. die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Rotenburg a. d. Fulda oder der Stadtteile Lispenhausen und Braach gelebt haben oder
  5. totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Die Absätze 1 und 3 bleiben unverändert.

 

§ 10 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 10 Bestattungen

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. In Streit- und Zweifelsfällen setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest. Für die Terminabsprache mit den Geistlichen sind die Angehörigen der Verstorbenen oder der beauftragte Bestatter zuständig.

Die Absätze 1, 2 und 4 bleiben unverändert.

 

§ 11 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 11 Benutzung der Leichenhallen

(7)  Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

Die Absätze 1 bis 6 bleiben unverändert.

 

§ 12 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 12 Ausheben der Grabstätten und Ruhefristen

(3)  Müssen für eine Beerdigung Randsteine, Einfriedigungen oder Grabmale entfernt werden, so hat der bzw. die Nutzungsberechtigte dies zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung, die möglichst binnen drei Monaten erfolgen soll.

Die Absätze 1, 2, 4 und 5 bleiben unverändert.

 

§ 13 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 13 Totenruhe und Umbettungen

(2)  Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf schriftlichen Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

Die Absätze 1, 3 und 4 bleiben unverändert.


§ 14 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 14 Grabarten

(1)  Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen)

f)  Rasenreihengräber für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Neustadt und Rotenburg-Lispenhausen, Rotenburg-Braach)

g) Urnenbaumgrabstätten (Friedpark Rotenburg-Altstadt, Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen und Friedpark Rotenburg-Braach)

 

Absatz 2 bleibt unverändert.

 

§ 21 Absatz 5 und Absatz 6 werden wie folgt neu gefasst:

 (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen und Angehörige übertragen werden.

 

(6)  Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird im Streitfall jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärunggegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

Die Absätze 1 bis 4 und 7 bleiben unverändert.

 

§ 23 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1)  Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Rasenreihengrabstätten (Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Lispenhausen, Rotenburg-Braach)

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen).

 

Absatz 2 bleibt unverändert.

 

§ 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(2)  Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

      Länge:    0,50 m

      Breite:    0,50 m

Absatz 1 bleibt unverändert.

 

§ 28 Absatz 1 und Absatz 8 werden wie folgt neu gefasst:

§ 28 Rasenreihengrabstätte

(1) Rasengrabstätten werden auf den Friedhöfen Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Lispenhausen und Rotenburg-Braach für Erdbestattungen und für Urnen-beisetzungen nach § 14 Abs. 1 f für die Dauer der jeweiligen Ruhefristen abgegeben.

(8)  Das Grabmal bzw. der Grabstein muss von der Gestaltung folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Maximale Breite 0,60 m, maximale Höhe 0,90 m, Stärke 0,14 m bis 0,30 m.
  2. Die Ausführung der Grabmale ist nur aus Natursteinen (aus einem Stück)gestattet.
  3. Die Grabmale sind auf einem von der Stadt vorbereitetem Streifenfundament in Frontflucht aufzustellen.
  4. An den Grabmalen kann im oberen Bereich links oder rechts ein Behältnis für Schnittblumenschmuck angebracht werden.
  5. Holz-, Metall- und Kunststoffkreuze sind nicht zugelassen.
  6. Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind Malereien, Anstriche sowie Aufsätze aus Kunststoff, Beton oder Glas nicht zulässig.

 

Die Absätze 2 bis 7 bleiben unverändert.

 

§ 28 a Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 28 a Urnenbaumgrabstätten (Friedpark Rotenburg Altstadt, Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen und Friedpark Rotenburg-Braach)

  1. Der Friedpark Rotenburg-Altstadt ist ein Bereich innerhalb des Friedhofs Rotenburg-Altstadt, der weitestgehend der Natur überlassen bleiben soll und parkartig gepflegt wird.

 

§ 28 a Absatz 1b wird neu eingefügt:

(1b) Der Friedpark Rotenburg-Braach ist ein Bereich innerhalb des Friedhofs Rotenburg-Braach, der parkartig gepflegt wird.

Die Absätze 1a und 2 bis 10 bleiben unverändert.

 

§ 29 wurde gestrichen.

§ 30 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 33 ein.
  4. Die Grabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. Die Größe der Grabeinfassungen betragen für
    1. eine Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1,30 m x 0,60 m
    2. eine Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahres2,00 m x 0,80 m
    3. eine Urnenreihengrabstätte 0,50 m x 0,50 m
    4. eine Wahlgrabstätte je Grabstelle 2,40 m x 1,25 m
    5. eine Urnenwahlgrabstätte 1,00 m x 1,00 m
  5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
    1.       ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe   0,14 m,
    2.       ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe   0,16 m
    3.       und ab 1,50 m Höhe             0,18 m.
  6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
  7. Bänke dürfen nicht ohne Genehmigung aufgestellt werden.
  8. Das Ausschmücken der Grabhügel mit Blumen liegt im freien Ermessen der Angehörigen.
  9. Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte sauber zu halten. Trittplatten dürfen zwischen den Grabstätten nicht verlegt werden.

§ 31 wurde gestrichen

§ 32 Absatz 2 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

 (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

Die Absätze 1, 3, 4 und 5 bleiben unverändert.

 

§ 34 Absatz 2 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonsttige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Kosten hierfür trägt die Friedhofsverwaltung, da diese bereits bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes bereits enthalten waren bzw. sind. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit von Wahl- und Urnenwahlgrabstätten können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen nebst der Fundamente und Befestigungsmaterialien durch die Nutzungsberechtigten selbst, durch eine von den Nutzungsberechtigten beauftragte Firma oder durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei der Entfernung durch die Friedhofsverwaltung sind die entsprechenden Gebühren gemäß der gültigen Friedhofsgebührenordnung von den Nutzungsberechtigten zu entrichten. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Absatz 1 bleibt unverändert.

 

§ 36 wurde gestrichen.

§ 37 Absatz 1 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

 

§ 42 Absatz 1 wurde wie folgt neu gefasst:

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  2. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  3. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  4. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt,
  5. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 4 ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  6. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 5 Druckschriften verteilt,
  7. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  8. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  9. entgegen § 7 Abs. (2) Nr. 8 Tiere mitbringt,
  10. entgegen § 9 Abs. (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohnvorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  11. entgegen § 9 Abs. (7) gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

 

Artikel II

Diese III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 16. Mai 2023

 

Der Magistrat
Der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

 

gez. Grunwald
Bürgermeister