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Personalausweis Ausstellung neu wegen sonstiger Namensänderung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn sich Ihr Name geändert hat, ist der Personalausweis (wegen nicht mehr zutreffender Namensangabe) ungültig. Zur Erfüllung der Ausweispflicht muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Ausnahme: Es liegt ein gültiger Reisepass mit dem neuen Namen vor.
Teaser
Wenn sich Ihr Name ändert, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, sofern Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Beleg der Namensänderung (Feststellungsbescheid oder Urteil)
- gültiger (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde,
- bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis,
- ein biometrietaugliches Lichtbild (nach der Fotomustertafel)
Welche Gebühren fallen an?
22,80€ für Antragsteller unter 24 Jahre; 37,00€ für Antragsteller in allen anderen Fällen.
13,00€ Aufschlag für Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde.
Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. FuldaDie Verordnung über Gebühren für Personalausweise und EID_Karten (PAUSWGEBV) wurde zum Stichtag 01.01.2021 dahingehend geändert, dass Ausweise für antragstellende Personen ab 24 Jahren nun 37,00 € kosten. Die angegebenen 28,80 € stellen den Betrag vor Anpassung dar.
Die weiter aufgeführten Gebührensätze gelten unverändert weiter.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen über den Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellte Informationsportal:
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.