- Rathaus & Politik
- Leben & Wohnen
- Freizeit & Tourismus
Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
Teaser
Wenn Sie in Hessen fischen/angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Diesen können Sie bei Ihrem zuständigen Gemeindevorstand beantragen.
Verfahrensablauf
Einen Fischereischein inkl. Verlängerung können Sie bei dem für Sie zuständigen Gemeindevorstand beantragen. Je nach Gemeinde müssen Sie persönlich erscheinen, können den Fischereischein postalisch oder online beantragen:
- Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung des Fischereischeins.
- Sie reichen das Fischerprüfungszeugnis und ein aktuelles Lichtbild ein und weisen Ihre Identität mittels Personalausweis oder Reisepass nach (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“).
- Ihr Gemeindevorstand prüft die Unterlagen.
-
Nach Bezahlung der Gebühren wird Ihnen der Fischereischein ausgehändigt.
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
- Sie haben eine Fischerprüfung bestanden oder sind von der Ablegung befreit (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“)
-
Es stehen keine Versagungsgründe entgegen (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022).
Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. FuldaEin Jugendfischereischein wird nach gesetzlicher Neuregelung seit Mai 2023 nicht mehr ausgestellt. Stattdessen wird für Jugendliche ab 10 Jahren eine Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe für Jugendliche (bis 16 Jahre) ausgestellt werden. Diese kann bis zu 4 Jahre im Voraus entrichtet werden.
Für die Bescheinigung ist ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr keine Prüfung erforderlich. Fischen ist aber nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers erlaubt. Für die Beantragung muss eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Der Jugendliche muss ein gültiges Ausweisdokument mit sich führen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes
oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
oder
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder
Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben- Personalausweis oder Reisepass
-
ein aktuelles Lichtbild
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr in EUR
Fischereiabgabe in EUR
Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein
10,00
7,50
Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein
18,00
27,00
Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein
36,00
50,00
Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. FuldaDie Gebühren der notwendigen Bescheinigung für Jugendliche (bis 16 Lebensjahr) setzt sich wie folgt zusammen:
Bezeichnung
Gebühr
Abgabe
Gesamt
Bescheinigung für 1 Jahr
3,00 €
3,50 €
6,50 €
Bescheinigung für 2 Jahre
3,00 €
7,00 €
10,00 €
Bescheinigung für 3 Jahre
3,00 €
10,50 €
13,50 €
Bescheinigung für 4 Jahre
3,00 €
14,00 €
17,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Fischereischein wird für 1 Jahr, 5 oder 10 Jahre erteilt. Er kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.
Geltungsdauer: 1-10 Jahre
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Informationen über mögliche Rechtsmittel und Fristen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid
Weiterführende Informationen
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
- für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. Fulda
Ein wie oben beschriebener Jugendfischereischein wird nach gesetzlicher Neuregelung seit Mai 2023 nicht mehr ausgestellt. Stattdessen wird für Jugendliche ab 10 Jahren eine Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe für Jugendliche (bis 16 Jahre) ausgestellt werden. Diese kann bis zu 4 Jahre im Voraus entrichtet werden.
Für die Bescheinigung ist ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr keine Prüfung erforderlich. Fischen ist aber nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers erlaubt. Für die Beantragung muss eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Der Jugendliche muss ein gültiges Ausweisdokument mit sich führen.