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Spielhallenerlaubnis
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
• Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
• Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
• Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
• Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
• Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
• Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
• Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
• Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. FuldaDie Hessische Landesstelle für Suchtfragen e. V. ist im Internet über https://www.hls-online.org erreichbar.
- Gewerbezentralregister - Bundesjustizamt (BFJ)
- Online-Portal des Bundesamts für Justiz
- Bescheinigung in Steuersachen
- Glücksspiel - Regierungspräsidium Darmstadt
- Spielhalle - Verfahrenshinweise zur Nutzung der Formulare
- Spielhalle - Schulungsverpflichtung der Erlaubnisinhaber
- Spielhalle - Mindestanforderungen für Sozialkonzepte
- Spielhalle - Checkliste zur Überprüfung der Sozialkonzepte
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinDie Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.Spezielle Hinweise für - Stadt Rotenburg a. d. FuldaGebühr: 1.800,00 €
Art der Gebühr: Verwaltungsgebühr
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
Anträge / Formulare
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)
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An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.